IP-Blocking & Netzsperre durch GGL

Sandra Gold Datum: Lesedauer: min.
zuletzt aktualisiert: 20.03.2023

IP-Blocking & Netzsperre durch GGL

Inhaltsverzeichnis

    IP-Blocking von Casinoseiten: Kommt die Netzsperre in DE?

    Seit Juli ist die neu gegründete Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für das neue Glücksspielgesetz in Deutschland zuständig. Sie überprüft nun Websites, die online Glücksspiel anbieten darauf,  ob sie sich an den neuen Glücksspielvertrag (GlüStV 2021) halten. Illegale Glücksspielanbieter ohne Erlaubnis sollen in Zukunft durch Netzsperren und IP-Blocking bzw. Zahlungsblockaden aus Deutschland ausgeschlossen werden.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1. IP-Blocking von Casinoseiten: Kommt die Netzsperre in DE?

    • 2. Sind Netzsperren für Betreiber durchsetzbar?

    • 3. Heftige Reaktionen auf das Rundschreiben

    • 4. Sind Netzsperren eine massive Einschränkung des Grundrechts?

    • 5. Stellungnahme der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder

    • 6. GGL veröffentlicht FAQ zum Vorgehen gegen illegale Anbieter

    • 7. Rundbrief GGL Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote

    Den geplanten Ausschluss bekommen jetzt auch die Internet-Provider solcher illegalen Webseiten zu spüren. Denn im Juli 2022 meldete sich die GGL bei einigen namenhaften deutschen Providern und bat sie, in Zukunft auf Zuruf der Behörde freiwillig Netzsperren gegen Webseiten mit illegalen Online-Glücksspielangeboten zu verhängen. Den Rundbrief im Volltext haben wir unten abgedruckt.

    Sind Netzsperren für Betreiber durchsetzbar?

    Aus dem Rundbrief geht hervor, wie die GGL künftig gegen illegales Online-Glücksspiel vorgehen will: Nämlich damit, dass sie die Internet-Provider dazu auffordert, freiwillig Netzsperren für Websites mit illegalem Online-Glücksspiel zu verhängen. Demnach sollen die Provider der Bitte der GGL ohne das übliche gerichtliche Verfahren nachkommen, sonst würden hohe Zwangsgelder drohen. 

    Allerdings sind Netzsperren eine der härtesten Maßnahmen, mit denen gegen illegale Online-Angebote vorgegangen werden kann. Sie schränken die Bewegungsfreiheit des Nutzers im Netz aktiv ein, indem die Webseite nicht mehr im Browser abrufbar ist. Gerade deshalb ist eine Sperrung meist die Ultima Ratio für die Provider, die sie in der Regel erst nach einem formellen Verwaltungsverfahren umsetzen.

    Heftige Reaktionen auf das Rundschreiben

    Es ist daher nicht überraschend, dass die Internet-Provider vom Vorschlag der GGL nicht gerade begeistert sind. Große Provider wie Vodafone, Telekom und PŸUR weisen darauf hin, dass sie sich lieber an die gesetzlichen Vorschriften des regulären Verfahrens halten wollen, als auf Zuruf der GGL willkürlich freiwillige Netzsperren durchzuführen. Und auch ein kleinerer Provider äußert sich sehr kritisch über das Rundschreiben, das er gar als „ziemlich unsubtiles Erpresserschreiben“ bezeichnet.

    Sind Netzsperren eine massive Einschränkung des Grundrechts?

    Auch die Politik geht mit der GGL hart ins Gericht: Die Vorsitzende des Digitalausschusses Tabea Rößner von den Grünen hält die Vorgehensweise der GGL für “etwas unglücklich”, während die Abgeordnete Petra Sitte von den Linken sie als „absolut inakzeptabel“ und „faktisch eine Aufforderung zum Rechtsbruch“ benennt. Ähnlich besorgt gab Maximilian Funke-Kaiser, digitalpolitischer Sprecher  der FDP, zu bedenken, dass Netzsperren zu einer massiven Einschränkung der Grundrechte beitragen könnten.

    Stellungnahme der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder

    Auf Anfrage von netzpolitik.org beteuert die GGL, lediglich die Kooperation und das Gespräch mit Providern zu suchen. Sie strebe dabei eine langfristige Zusammenarbeit auf Vertrauensbasis an. Das Rundschreiben sollte die Provider nur auf die Problematik und die Möglichkeit einer Zusammenarbeit aufmerksam machen. Die GGL betont, dass digitale Freiheitsrechte wichtig und schützenswert seien, doch Netzsperren für illegale Glücksspiel Websites hält sie für „angemessen, geeignet und rechtsstaatlich einwandfrei“. Wenn Provider sich weigern würden, mit der GGL zusammenzuarbeiten, wären die Folgen häufige Anhörungen mit Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote und Verfügungen zur Sperrung, die sogar mit Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro verbunden sein könnten.

    GGL veröffentlicht FAQ zum Vorgehen gegen illegale Anbieter

    Nach heftiger Kritik von den Internet-Providern, den Glücksspiel-Anbietern, als auch von der Politik, veröffentlichte die GGL zusätzlich eine FAQ zu den vor allem in der Kritik stehenden Netzsperren. So sollen diese nur als letztes Mittel zum Einsatz kommen, wenn der Betreiber eines illegalen Online-Casinos sein Angebot in Deutschland trotz Aufforderung nicht vom Netz nimmt. Gleiches gelte für die Internet-Service-Provider. Das heiße aber nicht, dass der Provider sozusagen auf Abruf Sperrungen durchführen müsse, sondern dass die GGL ihn so nur über die rechtliche Situation, seine Verpflichtungen und das Vorgehen gegen illegale Glücksspielanbieter informieren wolle. 

    Die GGL betont die Wichtigkeit der Freiheitsrechte im digitalen Raum, sieht aber Netzsperren für illegale Online-Glücksspielangebote zum Schutz von Spielern als gerechtfertigt. Der Auftrag der GGL sei es, Spieler und besonders Minderjährige vor Spielsucht und illegaler Spielmanipulation zu schützen und dafür zu prüfen, ob sich Anbieter an die Auflagen des GlüStV 2021 halten würden. Außerdem sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Verhängung von Netzsperren als legitimes Mittel zur Bekämpfung von illegalen Glücksspiel Angeboten vor. Die Provider können frei entscheiden, ob sie der Aufforderung der GGL zu Netzsperren folgen, oder ob sie erst nach einem formellen Verwaltungsverfahren reagieren. Nach einer gerichtlichen Bestätigung wären die Provider allerdings verpflichtet, die Netzsperrung durchzuführen, denn sonst drohe Zwangsgeld. Trotzdem will die GGL eine „für alle Parteien möglichst pragmatische Lösung“ finden und will nun gemeinsam mit den Internet-Providern ein Verfahren entwickeln.

    Rundbrief GGL – Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote

    Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

    Anstalt des öffentlichen Rechts

    Datum: 14.07.2022

    an alle Internetserviceprovider in Deutschland

    vorab per E-Mail

    Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021)

    Hier: Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten uns mit diesem an alle uns bekannten und in Deutschland tätigen Internet-Service-Provider gerichteten Schreiben vorstellen und Sie bei dieser Gelegenheit über den für Sie relevanten Teil unsere Tätigkeit informieren.

    Seit dem 01.07.2021 nehmen wir als die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR), im Folgenden GGL, die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) sukzessiv wahr. Als Glücksspielaufsicht obliegt es uns, den mit dem Glücksspiel einhergehen Gefahren und Risken entgegenzuwirken. Dies tun wir, indem wir das Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen lenken und der Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen entgegenwirken, vgl. § 1 GlüStV 2021.

    Über den von Ihren Unternehmen vermittelten Zugang zum Internet ist für Ihre Kunden und sonstigen Nutzer Ihrer Zugänge die Teilnahme an Glücksspielangeboten möglich. Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 unter Erlaubnisvorbehalt. Die zuständige Behörde (bis 31.12.2022 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt; ab 01.01.2023 GGL) veröffentlicht eine gemeinsame amtliche Liste (Whitelist), in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen. Diese Whitelist können Sie über unsere Homepage unter www.gluecksspiel-behoerde.de abrufen.

    Seit dem 01.07.2022 liegt die Bekämpfung unerlaubtem Glücksspiel mit dem Maßnahmenkatalog des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2021 im Zuständigkeitsbereich der GGL.

    Glücksspielanbieter, die nicht auf der Whitelist geführt werden, betreiben unerlaubtes Glücksspiel. Gegen sie wird, sofern sie sich nicht mit Erfolgsaussichten im Erlaubnisverfahren befinden gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV 2021 vorgegangen werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass sich Anbieter über diese Untersagung hinwegsetzen. Ein Vollzug gestaltet sich in vielen Fällen als schwierig, da die Anbieter regelmäßig im Ausland sitzen und Vollzugsabkommen nicht bestehen. Daher kann die GGL gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist. Es handelt sich um einen Verwaltungsverfahren nach §§ 9 VwVfG, an dessen Ende ein für Sie kostenverursachender Verwaltungsakt erlassen wird.

    Glücksspielanbieter, die wegen der Art ihrer Angebote nicht erlaubnisfähig sind, oder die nicht bzw. nicht ernsthaft vorhaben eine Erlaubnis zu erlangen, gefährden die Ziele des § 1 GlüStV 2021. Diese Anbieter fügen sich nicht den vorgesehene Schutzmechanismen des GlüStV 2021. Um dem Spielerschutz und den weiteren Zielen zu dienen, sind diese Anbieter zu bekämpfen. Diese Aufgabe ist eine gemeinsame Aufgabe der Aufsichtsbehörden und der verantwortlichen Dienstanbieter, also der Internet-Service-Provider. Wir bieten Ihnen daher an, dass anstelle des formellen Verwaltungsverfahrens eine direkte Kommunikation zwischen der GGL und Ihnen als Internet-Service-Provider hergestellt wird, die zum Ergebnis hat, dass eine Sperre von Ihnen ein- gerichtet wird, Verwaltungskosten aber nicht anfallen. Wir erwarten nur, dass die Sperrung umgehend umgesetzt wird und wir unmittelbar in geeigneter Form – im Sinne eines Nachweises der Sperrung – unterrichtet werden. Möglich erscheint ein Nachweis per Screenshot oder, falls technisch umsetzbar, per Protokoll, aus dem die Einrichtung der Sperre hervorgeht.

    Technisch ist die Umsetzung einer Sperre Ihnen überlassen. Die DNS-Sperre erscheint angesichts der Umsetzbarkeit und zur Vermeidung eines „Overblockings“, also der ungewollten Sperrung von nicht betroffenen Internetseiten, aus unserer Sicht als sinnvollste Maßnahme.

    Sollten Sie diesen aufgezeigten kooperativen Ansatz nicht verfolgen wollen, wird regelmäßig im Rahmen einer Anhörung die Bekanntgabe der von uns ermittelten unerlaubten Glücksspielangebote erfolgen müssen. Angesichts der Vielzahl an Angeboten ist von einer immensen Häufigkeit auszugehen. Folglich würden Sie nach der Bekanntgabe durch Verfügung zur Sperrung aufgefordert. Widerspruch bzw. Klage hiergegen haben gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung, sind dementsprechend innerhalb der durch die Verfügung mitgeteilten Frist umzusetzen. Zudem kann die Verfügung mit einer Zwangsgeldandrohung bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 verbunden werden. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfügung wird von einer Androhung Gebrauch gemacht. Die letztlich noch von Ihnen zu tragenden Verwaltungskosten können in einem Rahmen zwischen EUR 500,00 und EUR 500.000,00 festgesetzt werden.

    Wir hoffen daher auf eine kooperative Zusammenarbeit mit Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

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